Satzung der

 

AMATEUR  FUNKSPORT GRUPPE
NEUENDETTELSAU

 

 

Neufassung vom 7. März 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

§1 Name des Vereins

§2 Ziele und Zweck des Vereins

§3 Mitgliedschaft

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

§5 Beitrag

§6 Organe des Vereins

§7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

§8 Amtsdauer des Vorstandes

§9 Beschlußfassung des Vorstandes

§10 Die Mitgliederversammlung

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§15 Auflösung des Vereins

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§1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Amateur  Funksport  Gruppe Neuendettelsau e.V.(AFGN e.V.) und hat seinen Sitz in Neuendettelsau.

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§2
Ziele und Zweck des Vereins

Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Funkamateure unter Ausschluss aller politischen, rassischen, religiösen und wirtschaftlichen Ziele sowie gesellschaftlichen Unterschiede. Funkamateur im Sinne dieser Satzung ist jeder, der sich aus Liebhaberei mit der Funktechnik befasst.

Dazu dienen folgende Maßnahmen:

a) Betätigung auf dem Gebiet des Amateurfunk Sende und Empfangwesens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,

b) Pflege der Freundschaft unter den Funkamateuren des In und Auslandes,

c) Organisation von Zusammenkünften, Vorträgen, Wettbewerben und Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung des Amateurfunkzeugnisses,

d) Betreuung der jugendlichen Mitglieder im Sinne der Ziele der AFGN unter Beachtung der zum Schutze der Jugend erlassenen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen,

e) Herausgabe von Rundschreiben, Informationen und Verbreitung von Vereinsnachrichten in Rundsprüchen auf den zugelassenen Amateurfunkbändern, sowie Unterrichtung der Presse über das Vereinsgeschehen,

f) Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und sonstigen Stellen,

g) Zusammenarbeit mit anderen Amateurfunkvereinigungen im In- und Ausland,

h) Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Institutionen durch Beobachtungen und Versuche.

i) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinn wird nicht angestrebt. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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§3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein :

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) außerordentliche Mitglieder

  • zu a) ordentliches Mitglied kann werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  • zu b) förderndes Mitglied kann werden, wer die allgemeinen Interessen des Vereins unterstützt.
  • zu c) Ehrenmitglied kann werden, wer auf allgemeinen Vorschlag und durch Genehmigung des Vorstandes dazu ernannt wird.
  • zu d) dazu zählen z.B. juristische Personen.

Die Mitgliedschaft zu a) b) und d) wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten beizufügen.

Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Durch Einzahlung/Abbuchung des ersten Beitrages wird die Mitgliedschaft rechtskräftig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung durch den Vorstand.

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§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) Austritt

c) Ausschluss (Streichung)

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte des Mitglieds. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bestehen weiter.

 

  • zu b) Der Austritt kann nur zum Kalenderjahresende erfolgen und muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels) beim Vorstand vorliegen.
  • zu c) Der Ausschluss kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Insbesondere wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder bei Verletzung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere AFUG (Amateurfunkgesetz), bei Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlung. Auf dieser ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das betroffene Mitglied ist zwei Wochen vor der einzuberufenden Mitgliederversammlung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen (eingeschriebener Brief). Ist eine Berufung nach zehn (10) Tagen oder unmittelbar bei der Mitgliederversammlung nicht erfolgt, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

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§5
Beitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung laufender Beiträge verpflichtet.

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§6
Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und arbeiten ehrenamtlich.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. stellvertretenden Vorsitzenden

3. Schriftführer

4. Kassenwart

5. Beisitzer

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten darf. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 40% des flüssigen Vereinsvermögens sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung Zustimmung erteilt. Diese Beschränkung des Vorstandes gilt nur im Innenverhältnis.

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§7
Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.

2) Einberufung der Mitgliederversammlung.

3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.

5) Abschluss und Kündigung von Verträgen.

6) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

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§8
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur nächsten Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

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§9
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Funk einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandsitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn drei (3) Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

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§10
Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, ausgenommen fördernde Mitglieder, eine (1) Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.

2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.

3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

zu 4): Mitglieder, die zu einer Mitgliederversammlung über dieses Thema begründet (z.B. Krankenhausaufenthalt) nicht erscheinen können, haben die Möglichkeit ihre Meinung dazu schriftlich kundzutun. Die entsprechende Mitteilung hat rechtzeitig vor der Versammlung per Einschreiben beim Vorstand einzugehen. Die Übermittlung kann auch durch eine dem Vorstand bekannte Person erfolgen.

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§11
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Jahresquartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

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§12
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter unter Berücksichtigung des §8 (Vorstandsmitglieder). Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen und durchgeführt werden, wenn ein Drittel (1/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3), zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln (9/10) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung zu den Punkten (Vereinszweckänderung und Vereinsauflösung) hat schriftlich zu erfolgen, bei allen anderen Angelegenheiten wird die Art der Abstimmung grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

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§13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine (1) Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §11, §12, §13 entsprechend.

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§15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder schriftlich und mit Unterschrift versehen dem Vorstand zugestellt werden. Er ist vom Vorstand unverzüglich allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über die Auflösung abgestimmt wird (§12). Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet alle Unterlagen, im Falle der Auflösung, den Liquidatoren zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das etwa vorhandene Vermögen für die Förderung des Amateurfunkwesens zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 23. Juni 1979 errichtet.
der Satzungsausschuss: der Vorstand:

Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 7. April 1989 geändert.
der Vorstand

Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 4. Februar 1994 geändert.
der Vorstand

Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 7. März 2003 neu gefasst.
der Vorstand